Satzung gradaus e.V.
Fassung vom 4.8.2011
§ 1 Name, Sitz, Organe, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen gradaus.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
3. Der Sitz des Vereins ist München.
4. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Kontrollrat und der Vorstand.
5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit aller mit dem Oktoberfest befassten gewerblich Tätigen.
2. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Festlegung klarer Regeln, z. B. verbindliche Richtlinien hinsichtlich des Geschäftsgebahrens (Corporate Governance), verwirklicht, zu denen sich die Vereinsmitglieder verpflichten.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Person
werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
4. Austritt: Eine Kündigung der Mitgliedschaft muss bis zum 30. September des betreffenden Jahres erfolgt sein. Wird bis zu diesem Zeitpunkt keine schriftliche Kündigung ausgesprochen, so verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils um ein weiteres Jahr. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden oder mit anderen Sanktionen belegt werden, wenn es gegen die Pflichten (siehe § 4) der Mitglieder verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Kontrollrat mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss wird auf der Homepage des Vereins und per Mitteilung an die Wiesnwirte bekannt gegeben. Mit Wirksamkeitswerden des Ausschlusses ist es dem ehemaligen Mitglied untersagt, weiter das Logo oder den Namen des Vereins zu verwenden. Bereits
gedruckte Materialien dürfen ausdrücklich nicht mehr verwendet werden.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen) und durch Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein.
7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
1. Es dürfen wissentlich keine Plätze in Wiesnbetrieben an Wiederverkäufer vermittelt werden, die ein Entgelt hierfür berechnen. Von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen ist die Weitergabe von Plätzen an andere Vereinsmitglieder, sofern der Endabnehmer nur die von der Mitgliederversammlung festgelegte Maximalgebühr bezahlt. Erhält das Mitglied Kenntnis über einen vermeintlichen Verstoß gegen diese
Regel ist es verpflichtet diesen Verstoß zu klären. Näheres regelt eine Durchführungsverordnung.
2. Die Vermittlung von Plätzen darf nur tischweise erfolgen.
3. Das Mitglied oder ein Vertreter des Mitglieds muss mindestens bei Platzeinnahme / Ankunft der Gruppe im Zelt anwesend sein.
4. Honorarfestlegung: das maximal zu berechnende Honorar für die erbrachte Agenturleistung im Zusammenhang mit dem Wiesnbesuch wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
5. Die Mitglieder verpflichten sich in allen Angeboten stets Einzelpreise zu nennen. Es ist nicht gestattet, mehrere Leistungen (z.B. Hotel, Verzehrgutscheine, Gastgeschenke usw.) zu bündeln und zu einem Paketpreis zu verkaufen.
6. Die Mitglieder verpflichten sich bei Stornierungen von gebuchten Wiesnarrangements innerhalb des Vereins einen adäquaten Ersatz zu suchen.
7. Der Kontrollrat hat im begründeten Verdachtsfall von Verstößen gegen die Pflichten der Mitglieder die Pflicht Einblick in die vollständige Kundenkorrespondenz, Auftragsbestätigung, Rechnung etc. zum prüfenden Fall zu nehmen. Näheres hierzu regelt die Durchführungsverordnung.
8. Bei Verstoß gegen die Absätze 1 bis 5 des §4 verpflichtet sich das Mitglied eine vom Kontrollrat festgelegte Geldbuße zu zahlen. Die Geldbuße beträgt das Doppelte des Umsatzes der im beanstandeten Fall erzielt wurde oder worden wäre, mindestens jedoch EUR 1.000,00.
9. Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind binnen zwei Wochen nach Fälligstellung zu leisten. Eintritte während des Jahres werden anteilig in Rechnung gestellt.
10. Die Mitglieder verpflichten sich Reservierungen nur direkt bei den Wirten vorzunehmen. Ausgenommen hiervon ist eine Weitergabe von Plätzen zum Originalpreis des Wiesnwirtes. Die Vermittlung von Reservierungen oder Paketangeboten anderer Anbieter verstößt gegen diese Satzung und wird vom Kontrollrat geahndet. Die Weitergabe von Plätzen an andere Vereinsmitglieder, wie in §4, 1. geregelt, ist hiervon ausgenommen.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand ist unter anderem verantwortlich für
a. die Führung der laufenden Geschäfte
b. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens
d. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
e. die Buchführung
f. die Erstellung des Jahresberichts
g. die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
h. die Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern in den Verein
2. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein nach außen gemeinschaftlich.
4. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, er ist in dieser Eigenschaft von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
6. Der Vorstand haftet nicht persönlich für Schäden welche er dem Verein in Ausübung seiner Tätigkeit durch leichte Fahrlässigkeit zufügt.
§ 6 Der Kontrollrat
1. Der Kontrollrat besteht aus mindestens 3, maximal 4 Mitgliedern. Folgende Funktionen sollen vertreten sein: Ein Mitarbeiter der Landeshauptstadt München, 1 Wiesnwirt, 1 Agenturvertreter und ein Vorstand des Vereins.
2. Die Mitglieder des Kontrollrats werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Das Wahlverfahren ist analog §7, Abs. 8. Jedes Mitglied kann Vorschläge für Mitglieder des Kontrollrats zur Abstimmung stellen. Finden sich keine Mitglieder der Landeshauptstadt München und/oder der Wiesnwirte, so können die Mitglieder des Vereins weitere Personen zur Abstimmung stellen. Diese müssen keine Vereinsmitglieder sein.
3. Der Kontrollrat ist u.a. verantwortlich für:
1. Die Prüfung von Verstößen gegen die Pflichten der Mitglieder
2. Die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
3. Die Verhängung von Geldbußen an Mitglieder (siehe §4, Absatz 8 definiert)
4. Der Kontrollrat tritt mindestens alle 4 Monate und darüber hinaus in akuten Fällen zusammen.
5. Eine Kontrollratsversammlung wird entweder vom Vorstand oder einem Mitglied des Kontrollrats mit zweiwöchiger Frist einberufen. In akuten Fällen darf der Einberufende im eigenen Ermessen die Frist auf eine Woche verkürzen und der Kontrollrat in diesen Fällen auch per Telefonkonferenz zusammentreten.
6. Der Kontrollrat muss einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden haben. Die Mitglieder des Kontrollrats wählen diese Funktionen untereinander bei der jeweils ersten Sitzung nach einer Mitgliederversammlung für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Das Wahlverfahren ist analog §7, Absatz 8.
7. Ein Mitglied des Kontrollrats muss eine Vertretung entsenden, wenn er verhindert ist. Diese ist mit einer schriftlichen Vollmacht des abwesenden Ratsmitgliedes auszustatten.
8. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches von allen Kontrollratsmitgliedern bzw. deren Vertretern zu unterzeichnen ist und dem Vorstand unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden muss.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Kontrollrats
b. die Wahl der Kassenprüfer
c. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
d. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages als auch des maximal zu berechnenden Honorars für die erbrachte Agenturleistung
e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand kann jederzeit eine zusätzliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
3. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
4. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
5. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Eine Übertragung von Stimmrechten von nicht anwesenden Mitgliedern ist nicht zulässig.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 80% der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.
8. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Hat kein Kandidat die relative Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten statt, welche die höchste Stimmzahl erreicht haben. Erreichen mehr als zwei der Kandidaten die höchste Stimmzahl, so wird der Wahlgang wiederholt. Bei der Stichwahl ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erreicht. Erreichen die Kandidaten bei der Stichwahl die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 8 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen anteilsmäßig an die einzelnen Mitglieder.
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